Veränderungen, die der Mieter mit Erlaubnis des
Vermieters in der Wohnung vorgenommen hat, sind bei geplanten
Modernisierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Das entschied der
Bundesgerichtshof (BGH).

Karlsruhe (dapd). Veränderungen, die der Mieter mit Erlaubnis des
Vermieters in der Wohnung vorgenommen hat, sind bei geplanten
Modernisierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Das entschied der
Bundesgerichtshof (BGH). In dem Fall sollte eine Mieterin dulden,
dass ihre Wohnung an eine Zentralheizung angeschlossen wird, obwohl
sie mit Erlaubnis des ehemaligen Vermieters auf eigene Kosten eine
Gasetagenheizung einbauen ließ.

Die Mieterin argumentierte, dass die Modernisierung für sie mit
Rücksicht auf die zu erwartende Mieterhöhung eine unzumutbare Härte
darstelle. Das sah der BGH auch so. Die Modernisierung sei nicht
notwendig, da die Heizung bereits dem allgemein üblichen Standard
entspreche.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 25/12)

dapd.djn/T2012101701162/kaf/K2120/mwo

(Karlsruhe)