Eine defekte Gegensprechanlage ist ein
Grund für eine Mietminderung. Wie hoch sie ausfallen darf, hängt
davon ab, ob der Hauseingang von der Wohnung aus einsehbar ist. Das
geht aus einem Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau hervor.
Dessau-Roßlau (dapd). Eine defekte Gegensprechanlage ist ein
Grund für eine Mietminderung. Wie hoch sie ausfallen darf, hängt
davon ab, ob der Hauseingang von der Wohnung aus einsehbar ist. Das
geht aus einem Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau hervor.
Bei der Bemessung der Minderung ist das Interesse des Mieters zu
berücksichtigen, Besuchern den Zugang zu seiner Wohnung zu gewähren
beziehungsweise unerbetene Besucher abzuwehren, erklärte das
Gericht. Dieses Interesse bemesse sich zwischen 2 und 5 Prozent der
Bruttokaltmiete. Bei einer im Dachgeschoss gelegenen Wohnung könne
die Minderung höher ausfallen als bei einer Wohnung im Erdgeschoss.
Denn dort sehe der Mieter auch durch einen Blick aus dem Fenster,
wer vor der Tür steht.
(AZ: 1 T 16/12)
dapd.djn/T2012080203457/kaf/K2120/mwo
(Dessau-Roßlau)