27 Jahre nach dem Auszug des Mieters gilt ein
Mietverhältnis als stillschweigend beendet, auch wenn es nie
gekündigt wurde. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn
hervor. Die Vermieterin einer Wohnung verlangte vom lange
geschiedenen Ex-Mann einer Mieterin nach deren Tod die Zahlung
rückständiger Mieten sowie die Räumung der Wohnung.

Bonn (dapd). 27 Jahre nach dem Auszug des Mieters gilt ein
Mietverhältnis als stillschweigend beendet, auch wenn es nie
gekündigt wurde. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn
hervor. Die Vermieterin einer Wohnung verlangte vom lange
geschiedenen Ex-Mann einer Mieterin nach deren Tod die Zahlung
rückständiger Mieten sowie die Räumung der Wohnung. Der Mann hatte
die Wohnung 1982 angemietet und gemeinsam mit seiner Ehefrau
bezogen. Ein Jahr später ließen sich die Eheleute scheiden und der
Mann zog aus. Dies wurde der Vermieterin mitgeteilt. Eine Kündigung
des Mannes erfolgte aber nie.

Danach lebte die Ex-Ehefrau 27 Jahre lang in der Wohnung, zahlte
Miete und Betriebskosten bis zu ihrem Tod 2010. Da besann sich die
Vermieterin wieder auf den Ex-Mann, kündigte ihm gegenüber das
Mietverhältnis und verlangte die Zahlung der Rückstände sowie die
Räumung der Wohnung. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Der
Ex-Mann sei kein Mieter mehr, da ihn die Vermieterin stillschweigend
aus dem Mietverhältnis entlassen habe, indem sie ihn in Kenntnis der
Umstände in den 27 Jahren nach dem Auszug unbehelligt gelassen habe.
Sie wäre verpflichtet gewesen, dem Ehemann ihr etwaiges
Sicherungsinteresse und den damit verbundenen Fortbestand des
Mietverhältnisses anzuzeigen. Das Sicherungsinteresse der
Vermieterin erlösche nach Ablauf von 10 bis 20 Jahren, wenn in
diesem Zeitraum keinerlei Kontakt zum eigentlichen Mieter besteht.

(AZ: 201 C 34/11)

dapd.djn/T2012062803587/kaf/K2120/mwo

(Bonn)