Die Bitte des Vermieters nach Gehaltsnachweis und
Schufa-Auskunft ist keine verbindliche Zusage für die Wohnung. Das
geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

München (dapd). Die Bitte des Vermieters nach Gehaltsnachweis und
Schufa-Auskunft ist keine verbindliche Zusage für die Wohnung. Das
geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Ein Ehepaar, das sich für eine Wohnung interessierte, hatte vom
Vermieter einen nicht unterzeichneten Mietvertragsentwurf bekommen.
Darüber hinaus wurden beide Partner aufgefordert, eine
Schufa-Auskunft und Gehaltsnachweise einzureichen. Sie waren sich
sicher, dass sie die Wohnung bekommen würden und mieteten von einem
anderen Vermieter gleich noch einen Parkplatz in der Tiefgarage des
Anwesens.

Doch dann wurde ihnen mitgeteilt, dass sie die Wohnung nicht
erhalten. Daraufhin machten sie Schadenersatzansprüche geltend, weil
vom Vermieter der Eindruck erweckt worden sei, dass der Abschluss
des Mietvertrags nur noch eine Formsache sei.

Das Paar hatte seine alte Wohnung geräumt und die dort
befindliche Einbauküche 50 Prozent unter dem Marktpreis verkaufen
müssen. Da es schnell eine Ersatzwohnung benötigte, beauftragte es
einen Makler, was zusätzliche Kosten verursachte.

Das Gericht befand, dass das Ehepaar keinen Anspruch auf
Schadensersatz hat. Die Anforderung von Schufa-Auskünften und
Gehaltsnachweisen würde nicht nahelegen, dass ein Vertrag sicher
geschlossen werde. Vielmehr handele es sich hier um die üblichen
Auskünfte für eine Wohnungsanmietung.

(Aktenzeichen: Amtsgericht München 423 C 14869/12)

dapd.djn/T2013031400857/kaf/K2120/mwo

(München)