Ein Unfallgeschädigter darf bezüglich der
Reparatur seines Fahrzeugs grundsätzlich auf eine gleichwertige
„freie Fachwerkstatt“ verwiesen werden, wenn sein Wagen älter als
drei Jahre ist. Das entschied das Amtsgericht München.

München (dapd). Ein Unfallgeschädigter darf bezüglich der
Reparatur seines Fahrzeugs grundsätzlich auf eine gleichwertige
„freie Fachwerkstatt“ verwiesen werden, wenn sein Wagen älter als
drei Jahre ist. Das entschied das Amtsgericht München. Dabei seien
dem Betroffenen von dem Unfallverursacher oder dessen Versicherung
aber konkrete Werkstätten zu benennen, die gleichwertige Arbeiten
leisten würden, in zumutbarer Entfernung lägen und bereit seien, die
Arbeiten günstiger durchzuführen. Ein Schadensgutachten dürfe der
Geschädigte bei Bagatellschäden nicht einholen. Es reiche ein
Kostenvoranschlag.

(Aktenzeichen: Amtsgericht München 322 C 793/11)

dapd.djn/T2012092800576/nom/K2120/mwa

(München)