Wer nachträglich in sein Haus einen Kachelofen
sowie einen Schornstein einbauen lässt, kann die auf die
Gesamtrechnung entfallenden Handwerkerkosten steuerlich geltend
machen. Das entschied das Finanzgericht Sachsen.

Leipzig (dapd). Wer nachträglich in sein Haus einen Kachelofen
sowie einen Schornstein einbauen lässt, kann die auf die
Gesamtrechnung entfallenden Handwerkerkosten steuerlich geltend
machen. Das entschied das Finanzgericht Sachsen. Das Finanzamt hatte
die Ausgaben nicht anerkennen wollen, weil es sie für nicht
absetzbare Herstellungskosten und nicht für steuerlich zu
berücksichtigende Renovierungs-, Erhaltungs- oder
Modernisierungskosten hielt.

Das Finanzgericht sah das anders. Eine Modernisierung könne auch
dann vorliegen, wenn – wie hier – mit dem Kachelofen eine weniger
fortschrittliche handwerkliche Gestaltung vorliegt, als es mit der
bereits eingebauten Gasheizung der Fall war. Damit seien die Kosten
steuerlich absetzbar, entschied das Gericht.

(Aktenzeichen: Finanzgericht Sachsen 3 K 1388/10)

dapd.djn/T2013012201440/ome/K2120/rad

(Leipzig)