Landkreise müssen nicht jede Straße streuen. Daher
sollten Autofahrer etwa auf nächtlichen Kreisstraßen außerhalb
geschlossener Ortschaften besondere Vorsicht walten lassen. Das rät
die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in
Berlin und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Coburg.
Berlin (dapd). Landkreise müssen nicht jede Straße streuen. Daher
sollten Autofahrer etwa auf nächtlichen Kreisstraßen außerhalb
geschlossener Ortschaften besondere Vorsicht walten lassen. Das rät
die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in
Berlin und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Coburg.
In dem Fall war nachts ein Autofahrer auf einer nicht gestreuten
Kreisstraße unterwegs und kam von der Straße ab. Der Sachschaden
belief sich auf etwa 7.500 Euro. Die Halterin des Fahrzeugs
behauptete, die Fahrbahn sei aufgrund überfrierender Nässe eisglatt
gewesen. Ihr Sohn habe die Geschwindigkeit des Wagens auf 70
Kilometer pro Stunde reduziert, nachdem er ein leichtes seitliches
Versetzen durch Glätte gespürt habe.
Sie wies außerdem darauf hin, dass es in der gleichen Nacht
weitere Verkehrsunfälle im Bereich der Unfallstelle gegeben habe. Es
liege also ein Unfallschwerpunkt vor, bei dem der zuständige
Landkreis hätte streuen müssen.
Der Landkreis dagegen erklärte, dass es auf der Straße in der
Nacht zu keinem weiteren Unfall gekommen sei. Für die Straße habe es
in der besagten Nacht sogar eine Rufbereitschaft des Streudienstes
gegeben, die jedoch nicht angefordert worden sei. Es bestehe zudem
nicht die Pflicht, nachts außerhalb von Ortschaften Kreisstraßen zu
streuen. Eine Gefahrenstelle liege nicht vor, vielmehr habe die
unangepasste Geschwindigkeit des Autos zum Unfall geführt.
Die Richter wiesen die Schadenersatzforderung der Frau zurück.
Sie habe keinen einzigen weiteren Unfall auf der Strecke konkret
benennen können. Der Landkreis sei seiner Räum- und Streupflicht
ausreichend nachgekommen. Grundsätzlich sei es in der Nacht aufgrund
geringen Verkehrsaufkommens nicht zumutbar, sämtliche Verkehrswege
zu streuen.
Die Richter hoben hervor, dass der Landkreis sogar mehr als das
Erforderliche getan habe, indem er einen Notdienst für die Nacht
eingerichtet habe. Darüber hinaus erklärten die Richter, dass selbst
bei einer Verletzung der Streupflicht aufgrund des Verhaltens des
Fahrzeugführers eine Haftung des Landkreises ausgeschlossen wäre.
Eine Verringerung der Fahrzeuggeschwindigkeit von Tempo 90 auf Tempo
70 nach Bemerken eines „leichten Versetzens“ sei nicht ausreichend.
Diese Geschwindigkeit sei offenbar zu hoch, denn sonst wäre das
Fahrzeug nicht von der glatten Fahrbahn abgekommen.
(Aktenzeichen: Landgericht Coburg 22 O 729/11)
dapd.djn/T2013011401823/nom/K2120/mwa
(Berlin)