Arbeitnehmer, die bald in Rente gehen können,
müssen eine niedrigere Sozialplanabfindung hinnehmen. Das entschied
das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In dem Fall sollten
„rentennahe“ Beschäftigte laut Sozialplan eine anteilig gekürzte
Entlassungsentschädigung erhalten. Der Kläger wertete dies als
diskriminierend und verlangte die Auszahlung von rund 9.
Düsseldorf (dapd). Arbeitnehmer, die bald in Rente gehen können,
müssen eine niedrigere Sozialplanabfindung hinnehmen. Das entschied
das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In dem Fall sollten
„rentennahe“ Beschäftigte laut Sozialplan eine anteilig gekürzte
Entlassungsentschädigung erhalten. Der Kläger wertete dies als
diskriminierend und verlangte die Auszahlung von rund 9.600 Euro,
die zu einer ungekürzten Abfindung fehlten.
Die Richter hielten die Altersdifferenzierung im Sozialplan
jedoch für rechtmäßig. Dabei berücksichtigten sie insbesondere, dass
der Sozialplan keine absolute Altersgrenze festgelegt habe, ab der
die Abfindung ganz entfalle. Vielmehr habe der Kläger nach dem
Stufenmodell immerhin eine Abfindung von knapp 29.000 Euro erhalten,
so dass die Kürzung nicht „unverhältnismäßig stark“ sei.
(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Düsseldorf 10 Sa 866/11)
dapd.djn/T2012080302895/rog/K2120/mwa
(Düsseldorf)