Bei der Ermittlung des Privatanteils eines auch
privat genutzten Firmenwagens dürfen Steuerzahler nicht während des
Jahres von der Ein-Prozent-Methode zum Fahrtenbuch wechseln. Das
geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster
(Aktenzeichen: 4 K 3589/09) hervor.
Münster (dapd). Bei der Ermittlung des Privatanteils eines auch
privat genutzten Firmenwagens dürfen Steuerzahler nicht während des
Jahres von der Ein-Prozent-Methode zum Fahrtenbuch wechseln. Das
geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster
(Aktenzeichen: 4 K 3589/09) hervor.
In dem Fall hatte der Steuerzahler in dem Jahr die
Abrechnungsmethode geändert und war zum 1. Mai von der
Ein-Prozent-Methode zum Fahrtenbuch gewechselt. Das Finanzamt
behielt jedoch für das ganze Jahr die Pauschalmethode bei. Ein
Wechsel sei nicht möglich, weil ein Fahrtenbuch nur dann
repräsentativ sei, wenn es für ein Jahr geführt wird, argumentierte
die Behörde.
Zu Recht, entschied das Gericht. Ein Wechsel berge ein erhöhtes
Manipulationsrisiko, dem es zu entgegnen gelte. Der Bundesfinanzhof
wird sich in der Revision (Aktenzeichen: VI R 35/12) mit dem Fall
beschäftigen.
dapd.djn/T2012071702473/ome/K2120/rad
(Münster)