Wer eine private Krankenversicherung kündigen
will, muss das Bestehen einer Anschlussversicherung nachweisen.
Ansonsten ist die Kündigung nicht wirksam. Das entschied der
Bundesgerichtshof.

Karlsruhe (dapd). Wer eine private Krankenversicherung kündigen
will, muss das Bestehen einer Anschlussversicherung nachweisen.
Ansonsten ist die Kündigung nicht wirksam. Das entschied der
Bundesgerichtshof.

Die Bundesrichter stellten mit ihrer Entscheidung auch klar, dass
mit dem Nachreichen der Anschlussbescheinigung keine rückwirkende
Wirksamkeit der Kündigung in Betracht gezogen werden kann.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof IV ZR 258/11)

dapd.djn/T2012102901424/ome/K2120/mhs

(Karlsruhe)