Wer sich in einer Einrichtung behandeln lässt,
an der er mit anderen Gesellschaftern beteiligt ist, kann trotzdem
verlangen, dass die Kosten von der privaten Krankenversicherung
ersetzt werden. Das entschied das Amtsgericht Offenbach.
Offenbach (dapd). Wer sich in einer Einrichtung behandeln lässt,
an der er mit anderen Gesellschaftern beteiligt ist, kann trotzdem
verlangen, dass die Kosten von der privaten Krankenversicherung
ersetzt werden. Das entschied das Amtsgericht Offenbach.
In dem Fall ließ sich ein Mitgesellschafter in seiner von ihm
mitbetriebenen Physiotherapiepraxis behandeln. Die private
Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme ab und begründete
dies damit, dass grundsätzlich keine Kosten für Behandlungen
übernommen werden, die in der eigenen Praxis eines Versicherten
durchgeführt werden.
Das Gericht sah das jedoch anders. Die entsprechenden
Behandlungen mussten von der privaten Krankenversicherung
grundsätzlich bezahlt werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn
der Betroffene sich in einer Praxis behandeln lässt, in der selbst
Mitgesellschafter ist.
(Aktenzeichen: Amtsgericht Offenbach 30 C 221/12)
dapd.djn/T2013031900795/ome/K2120/pon
(Offenbach)