Die bei einem Arztbesuch anfallende Praxisgebühr
darf nicht als Sonderausgabe von der Steuer abgezogen werden. Das
entschied der Bundesfinanzhof. Absetzbar sind nach dem
Gesetzeswortlaut nur „Beiträge zu Krankenversicherungen“. Dazu
gehört die Praxisgebühr nicht, weil der Versicherungsschutz auch
unabhängig von der Zahlung der Praxisgebühr besteht.
München (dapd). Die bei einem Arztbesuch anfallende Praxisgebühr
darf nicht als Sonderausgabe von der Steuer abgezogen werden. Das
entschied der Bundesfinanzhof. Absetzbar sind nach dem
Gesetzeswortlaut nur „Beiträge zu Krankenversicherungen“. Dazu
gehört die Praxisgebühr nicht, weil der Versicherungsschutz auch
unabhängig von der Zahlung der Praxisgebühr besteht.
In aller Regel werden die Finanzämter die Praxisgebühr als
außergewöhnliche Belastung anerkennen. Allerdings muss ein hoher
Eigenanteil selbst getragen werden, bevor sich außergewöhnliche
Belastungen steuerlich auswirken. Bei der Praxisgebühr allein wird
das so gut wie nie der Fall sein.
(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof X R 41/11)
dapd.djn/T2012090300579/ome/K2120/mwa
(München)