Die Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von
Beiträgen zur Krankenversicherung bei Privatversicherten hakt: Sie
können nur die Kosten einer Basisabsicherung geltend machen, müssen
aber den vollen Arbeitgeberanteil gegenrechnen – auch wenn der zum
Teil auf eine Komfort-Absicherung über das Niveau der gesetzlichen
Kassen hinaus entfällt, die steuerlich nicht absetzbar ist.

Hamburg (dapd). Die Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von
Beiträgen zur Krankenversicherung bei Privatversicherten hakt: Sie
können nur die Kosten einer Basisabsicherung geltend machen, müssen
aber den vollen Arbeitgeberanteil gegenrechnen – auch wenn der zum
Teil auf eine Komfort-Absicherung über das Niveau der gesetzlichen
Kassen hinaus entfällt, die steuerlich nicht absetzbar ist. Das
Finanzgericht Hamburg hat diese Regelung nun bestätigt.

Der Gesetzgeber habe mit der Regelung ein ausreichendes Maß an
Rationalität und Augenmaß bewiesen. Zudem hätten Privatversicherte
an anderer Stelle Vorteile: So muss der Arbeitgeber auch zu den
Komfortleistungen Zuschüsse zahlen, während das bei gesetzlich
Versicherten nicht der Fall sei.

(Aktenzeichen: Finanzgericht Hamburg 3 K 144/11)

dapd.djn/T2012110602195/ome/K2120/rad

(Hamburg)