Wer einen Führerschein hat, sollte auch dann
seinen Alkoholkonsum unter Kontrolle haben, wenn er nur zu Fuß
unterwegs ist. Das rät die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg und
verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz.

Nürnberg (dapd). Wer einen Führerschein hat, sollte auch dann
seinen Alkoholkonsum unter Kontrolle haben, wenn er nur zu Fuß
unterwegs ist. Das rät die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg und
verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Danach wurde
einem Mann die Fahrerlaubnis entzogen, der auf einem öffentlichen
Fest zwar ohne sein Fahrzeug war, aber dort im stark alkoholisierten
Zustand randaliert hatte und in Polizeigewahrsam genommen worden
war.

Mit einem Alkoholpegel von drei Promille sei der Mann so
aggressiv gewesen, dass ihn selbst in der Klinik noch Polizeibeamte
hätten bewachen müssen. Als der Mann sich nach der Ausnüchterung
weigerte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, habe
ihm die Behörde den Führerschein entzogen. Diese Entscheidung wurde
vom Verwaltungsgericht bestätigt.

Laut eigener Aussage ist der Betroffene für seinen Arbeitsweg auf
die Benutzung des Autos angewiesen. Damit sei zu befürchten, „dass
er schon in überschaubarer Zukunft nach dem übermäßigen Genuss von
Alkohol auch ein Kraftfahrzeug zu führen versuchen wird“, erläutert
Rechtsanwältin Daniela Sämann den Richterspruch.

Aufgrund des äußerst aggressiven Verhaltens des Mannes auf dem
Fest und seiner nur unter polizeilicher Bewachung möglichen
medizinischen Versorgung sei davon auszugehen, dass er das Führen
von Kraftfahrzeugen und den die Fahrsicherheit beeinträchtigenden
Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher zu trennen vermöge.

(Aktenzeichen: 3 L 823/12)

dapd.djn/T2012080302132/nom/K2120/mwa

(Nürnberg)