Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die auch
Rechtsstreitigkeiten rund um eine selbstgenutzte Immobilie abdeckt,
kann diese nicht nur am Hauptwohnsitz in Anspruch nehmen. Nach einer
Entscheidung des Oberlandesgericht Koblenz muss die Versicherung
auch dann zahlen, wenn die Wohnung nur noch gelegentlich genutzt
wird und der Lebensmittelpunkt mittlerweile in einer anderen Wohnung
liegt.
Koblenz (dapd). Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die auch
Rechtsstreitigkeiten rund um eine selbstgenutzte Immobilie abdeckt,
kann diese nicht nur am Hauptwohnsitz in Anspruch nehmen. Nach einer
Entscheidung des Oberlandesgericht Koblenz muss die Versicherung
auch dann zahlen, wenn die Wohnung nur noch gelegentlich genutzt
wird und der Lebensmittelpunkt mittlerweile in einer anderen Wohnung
liegt.
Für die Zahlungspflicht der Rechtsschutzversicherung komme es
nicht auf den Lebensmittelpunkt an, entschied das Gericht.
Ausschlaggebend sei vielmehr, was laut Versicherungsvertrag
versichert sei. Der Versicherungsschutz könne nur dann auf ein neues
Objekt übergehen, wenn der Versicherte anstelle der im
Versicherungsschein bezeichneten Immobilie in eine neue ziehe.
Den Versicherten treffen als Eigentümer der Wohnung weiterhin
Haftungspflichten, wie das Gericht erklärte, die er mit der
Rechtsschutzversicherung minimieren wolle. Diese Haftungsrisiken
blieben auch bestehen, wenn der Lebensmittelpunkt in einer neuen
Immobilie liege.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Koblenz 10 U 103/12)
dapd.djn/T2012091201581/ome/K2120/mhs
(Koblenz)