Ein kurzfristig anberaumter Termin für eine
Organ-Transplantation ist keine unerwartete schwere Krankheit im
Sinne der Reiserücktrittsversicherung. Das entschied das Landgericht
Heidelberg. Konkret ging es um einen Versicherten, der eine gebuchte
Urlaubsreise aufgrund eines kurzfristig erhaltenen
Transplantationstermins für eine Leber nicht antreten konnte.
Heidelberg (dapd). Ein kurzfristig anberaumter Termin für eine
Organ-Transplantation ist keine unerwartete schwere Krankheit im
Sinne der Reiserücktrittsversicherung. Das entschied das Landgericht
Heidelberg. Konkret ging es um einen Versicherten, der eine gebuchte
Urlaubsreise aufgrund eines kurzfristig erhaltenen
Transplantationstermins für eine Leber nicht antreten konnte. Für
den ausgefallenen Urlaub wollte er seine Reiserücktrittsversicherung
in Anspruch nehmen.
Der Versicherte musste die Reise kurz nach der Buchung absagen.
Die Stornokosten in Höhe von 600 Euro wollte die Versicherung jedoch
nicht zahlen – zu Recht, wie das Gericht entschied. Die
Transplantation selbst stelle keine Krankheit dar, sondern diene der
Linderung einer Krankheit, hieß es in der Begründung. Daher
unterliege die stornierte Reise nicht dem Versicherungsschutz.
(Aktenzeichen: Landgericht Heidelberg 2 S 10/11)
dapd.djn/T2012090502821/ome/K2120/mhs
(Heidelberg)