Eine Klausel in Policen von
Restschuldversicherungen, wonach ein Anspruch auf
Arbeitsunfähigkeitsversicherung erlischt, wenn die versicherte
Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, ist wirksam.
Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg.

Hamburg (dapd). Eine Klausel in Policen von
Restschuldversicherungen, wonach ein Anspruch auf
Arbeitsunfähigkeitsversicherung erlischt, wenn die versicherte
Person unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird, ist wirksam.
Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg.

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass eine solche
Klausel nicht überraschend und damit unwirksam sein kann, weil sie
lediglich den Umfang des Versicherungsschutzes definiert. Dass der
Vertrag aber dem Versicherungsschutz Grenzen setzt, kann keinen
Verbraucher so überraschen, dass der Vertrag deshalb in Teilen oder
ganz hinfällig wird.

(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamburg 9 U 26/12)

dapd.djn/T2013031300935/ome/K2120/rad

(Hamburg)