Ein Neuwagenkäufer kann von seinem
Kaufvertrag zurücktreten, wenn am Unterboden des Wagens trotz
mehrerer Reparaturversuche immer wieder ein deutlich wahrnehmbares
Geräusch auftritt. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG)
Frankfurt am Main.
Frankfurt/Main (dapd). Ein Neuwagenkäufer kann von seinem
Kaufvertrag zurücktreten, wenn am Unterboden des Wagens trotz
mehrerer Reparaturversuche immer wieder ein deutlich wahrnehmbares
Geräusch auftritt. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG)
Frankfurt am Main.
In dem Fall hatte der Kläger einen Neuwagen für rund 33.000 Euro
gekauft, der ihm Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. Im Juli 2009
bemängelte der Kläger zum ersten Mal klappernde Geräusche am
Unterboden des Fahrzeugs. Nach mehreren erfolglosen
Nachbesserungsversuchen trat der Kläger im September 2009 vom
Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das OLG gab dem Kläger dem Grunde nach recht. Schon das trotz der
vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde
Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis
heute nicht sicher festgestellt worden sei, berechtigte den Kläger
zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das
Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und
deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit
dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Aber ein Fahrzeug, in dem sich die
Insassen nicht sicher fühlten, sei eben mangelhaft.
(Aktenzeichen: OLG Frankfurt/Main 3 U 18/12)
dapd.djn/T2013040201373/nom/K2120/mwa
(Frankfurt/Main)