Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand
stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Sonst hat der
Nachbar Anspruch auf einen Rückschnitt, allerdings nur bis zur Höhe
der Wand. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
München (dapd). Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand
stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Sonst hat der
Nachbar Anspruch auf einen Rückschnitt, allerdings nur bis zur Höhe
der Wand. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
In dem Fall hatte ein Grundstücksbesitzer am zwei Meter hohen
Sichtschutzzaun zum Nachbargrundstück Eiben und Thujen gepflanzt
wurden. Diese überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20
Zentimeter. Wurzeln der Pflanzen drangen außerdem in das andere
Grundstück ein. Der Nachbar verlangte den Rückschnitt der Eiben und
Thujen, weil diese sein Grundstück verschatten würden. Der Boden an
der Grundstücksgrenze versauere aufgrund herabfallender Nadeln, so
dass das Gras nicht mehr wachse. Gehwegplatten würden durch die
Wurzeln angehoben.
Zwar gelte der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur
Grundstücksgrenze von 50 Zentimetern bzw. von zwei Metern bei einer
Pflanzenhöhe von über zwei Metern nicht, wenn sich die Pflanzen
hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden, so das
Gericht. Dies sei aber nur der Fall, wenn die Pflanzen die
Sichtschutzwand nur unerheblich überragten. Hier seien sie aber mehr
als 20 Zentimeter höher als die Einfriedung. Zudem könne der
Nadelbefall den Boden schädigen. Deshalb sei von einer erheblichen
Überschreitung auszugehen und die Pflanzen müssten bis auf Höhe des
Sichtschutzes gekappt werden. (AZ: 173 C 19258/09)
dapd.djn/T2012071902925/kaf/K2120/mwo
(München)