Wer seinen Sperrmüll zu früh an die Straße stellt,
muss bei Beschädigungen fremder Gegenstände Schadenersatz zahlen.
Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Neustadt am
Rübenberge weist der Deutsche Anwaltsverein hin. Eine Frau hatte die
Wohnung ihrer Mutter aufgelöst und einen Termin für die Abholung des
Sperrmülls vereinbart.
Berlin (dapd). Wer seinen Sperrmüll zu früh an die Straße stellt,
muss bei Beschädigungen fremder Gegenstände Schadenersatz zahlen.
Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Neustadt am
Rübenberge weist der Deutsche Anwaltsverein hin. Eine Frau hatte die
Wohnung ihrer Mutter aufgelöst und einen Termin für die Abholung des
Sperrmülls vereinbart. Entgegen den Vorgaben der
Entsorgungsgesellschaft stellte sie den Sperrmüll jedoch nicht am
Morgen des Abholtages, sondern bereits am Nachmittag des Vortages
heraus, damit sich Interessenten aus den brauchbaren Gegenständen
etwas heraussuchen konnten. Durch Teile des Mülls wurde ein
parkendes Fahrzeug beschädigt, und der Fahrzeughalter klagte auf
Schadensersatz.
Die Frau verletzte ihre Verkehrssicherungspflicht, als sie den
Sperrmüll zu früh herausstellte, befanden die Richter. Sie habe die
Abfuhr der Möbel organisiert und sei somit dafür verantwortlich
gewesen, dass dadurch kein Schaden entstehe. Sie musste die Kosten
der Neulackierung in Höhe von knapp 400 Euro ersetzen.
(Aktenzeichen: Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge 55 C 1520/11)
dapd.djn/T2013010600889/kaf/K2120/mwo
(Berlin)