Stimmt ein Arbeitnehmer einem
Auflösungsvertrag zu, um eine berechtigte fristlose Kündigung zu
vermeiden, muss er für drei Monate auf Arbeitslosengeld verzichten.
Auf ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im
Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Stuttgart/Berlin (dapd). Stimmt ein Arbeitnehmer einem
Auflösungsvertrag zu, um eine berechtigte fristlose Kündigung zu
vermeiden, muss er für drei Monate auf Arbeitslosengeld verzichten.
Auf ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im
Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Im konkreten Fall hatte ein Krankenpfleger, der seit vielen
Jahren in einem katholischen Krankenhaus arbeitete, auf einer
Internetseite unter Pseudonym den Papst diffamiert. Er selbst
bezeichnete die Texte als Satire. Als der Arbeitgeber davon erfuhr,
drohte er zunächst mit einer fristlosen, verhaltensbedingten
Kündigung. Letztlich einigten sich beide Seiten auf einen
Aufhebungsvertrag.

Arbeitslosengeld erhielt der Krankenpfleger allerdings erst nach
Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit, da er nach Ansicht der
Arbeitsagentur die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hatte. Die
daraufhin gegen die Arbeitsagentur angestrengte Klage blieb ohne
Erfolg.

Nach dem Urteil der Richter hätte der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis fristlos kündigen dürfen, da der Krankenpfleger
mit seiner „auf niedrigem Niveau“ angesiedelten Polemik gegen den
Papst auch die katholische Kirche und damit seinen Arbeitgeber
angegriffen habe. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym ändere
daran nichts, da der Mann als Autor zu identifizieren gewesen sei.
Die Sperrfrist sei daher zu Recht verhängt worden.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2011, AZ: L 12 AL
2879/09).

dapd.djn/T2012092101783/rog/K2120/mwo

(Stuttgart/Berlin)