Wer zusammen mit seiner Wohnung einen Platz in
der Tiefgarage des Hauses gemietet hat, darf dort nur sein Auto
parken. Schon das Abstellen von Fahrrädern bedarf der besonderen
Zustimmung des Vermieters. Ganz abgesehen von Kisten und Kartons,
die dort überhaupt nichts zu suchen haben. Es sei denn, eine solche
„Fremdnutzung“ des Garagenstellplatzes ist im Mietvertrag
ausdrücklich anders geregelt.

Nürnberg (dapd). Wer zusammen mit seiner Wohnung einen Platz in
der Tiefgarage des Hauses gemietet hat, darf dort nur sein Auto
parken. Schon das Abstellen von Fahrrädern bedarf der besonderen
Zustimmung des Vermieters. Ganz abgesehen von Kisten und Kartons,
die dort überhaupt nichts zu suchen haben. Es sei denn, eine solche
„Fremdnutzung“ des Garagenstellplatzes ist im Mietvertrag
ausdrücklich anders geregelt. Darauf bestand das Amtsgericht
München, wie die Deutsche Anwaltshotline in München berichtet.

In dem Fall war ein Ehepaar mit seiner Vermieterin in Streit
geraten. Die Beiden hatten auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden
Stellplatz in der Tiefgarage neben Kartons auch diverses
Plastikmaterial eingelagert. Das verbot ihnen die Vermieterin.
Dadurch bestehe eine erhöhte Brandgefahr. Zudem sei dies eine
unerlaubte Fremdnutzung der Garagenplätze.

Davon wollten die Mieter jedoch nichts wissen. Von einer
besonderen Zweckbestimmung der Stellflächen sei in den Mietverträgen
keine Rede. Jedenfalls gebe es keine darüber hinaus gehende
rechtliche Grundlage, die den Wohnungen zugeordneten Garagenflächen
auf das Abstellen von Autos zu beschränken.

Was aber ein Irrtum ist, wie die bayerische Amtsrichterin
feststellte. In der „Reichsgaragenordnung“ werden solche Stellplätze
als „umbaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden
noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen“ definiert, die
ausschließlich „zum Einstellen von Kraftfahrzeugen“ bestimmt sind.

„Und da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine
ungeschützte Fläche bilden, sind sie grundsätzlich nur für das
Abstellen eines Pkw geeignet“, erläutert Rechtsanwältin Alexandra
Wimmer die Rechtslage. Selbst beim Abstellen von Fahrrädern oder
Kinderwagen sei Vorsicht geboten.

Die in der „Reichsgaragenordnung“ fixierten Bauschriften wurden
im Wesentlichen durch das Bundesbaugesetz und die Bauordnungen der
Länder ersetzt, in abgeänderter Form gilt sie weiter in
verschiedenen Bundesländern.

(Aktenzeichen: Amtsgericht München 433 C 7448/12)

dapd.djn/T2013032500242/nom/K2120/mwa

(Nürnberg)