Wer täglich als Pendler zur Arbeit fährt, weiß:
Nicht immer ist die kürzeste Strecke die schnellste. Wann aber darf
die Entfernungspauschale für die längere Strecke steuerlich geltend
gemacht werden? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht
Sachsen beschäftigen.
Leipzig (dapd). Wer täglich als Pendler zur Arbeit fährt, weiß:
Nicht immer ist die kürzeste Strecke die schnellste. Wann aber darf
die Entfernungspauschale für die längere Strecke steuerlich geltend
gemacht werden? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht
Sachsen beschäftigen.
In dem Fall ging es um einen Steuerzahler, der jeden Morgen einen
Umweg fuhr, um eine Fahrtstrecke ohne einen zeitraubenden
Bahnübergang nutzen zu können. Trotzdem wollte das Finanzamt nur die
Kosten für die Strecke anerkennen, auf der man häufig lange am
Bahnübergang warten musste.
Grundsätzlich, so urteilte das Gericht, sei die längere Strecke
verkehrsgünstiger und damit steuerlich anzuerkennen. Voraussetzung
dafür ist jedoch, dass sich nicht nur die Fahrzeit um mindestens
zehn Prozent verringert, sondern dass der betroffene Steuerzahler
auch nachweist, dass er die verkehrsgünstigere Strecke auch wirklich
genutzt hat. Da dies in diesem Fall nicht geschehen war, konnte der
Mann die längere Strecke steuerlich nicht geltend machen.
(Aktenzeichen: Finanzgericht Sachsen 6 K 204/12)
dapd.djn/T2013032501007/ome/K2120/pon
(Leipzig)