Um ein wichtiges Schriftstück persönlich zu
übergeben, darf eine Vermieterin bei der Mieterin auch an der
Wohnungstür sturmklingeln. Das stellt keinen Eingriff in die
Privatsphäre der Mieterin dar, urteilte das Amtsgericht München.
München (dapd). Um ein wichtiges Schriftstück persönlich zu
übergeben, darf eine Vermieterin bei der Mieterin auch an der
Wohnungstür sturmklingeln. Das stellt keinen Eingriff in die
Privatsphäre der Mieterin dar, urteilte das Amtsgericht München.
Die Vermieterin hatte ihrer Mieterin wegen Zahlungsverzugs
fristlos gekündigt und verlangte die Räumung. In diesem Zusammenhang
wollte sie mehrere Schreiben durch ihre Tochter persönlich übergeben
lassen. Diese klingelte an der Wohnungstür sturm, um die Mieterin
zur Öffnung der Tür zu bewegen.
Die Mieterin sah darin einen Eingriff in ihre Privatsphäre und
verlangte Schadenersatz. Zudem sei ihre Gesundheit beschädigt und
die Ausübung ihrer elterlichen Sorge beeinträchtigt. Denn ihre
eigene Tochter habe deswegen Angstzustände bekommen und sei zu ihrem
Vater gezogen.
Das Übergeben von Schriftstücken vor der Haustür oder an der
geöffneten Wohnungstür stellt keinen Eingriff in die Privatsphäre
dar, meint das Gericht. Auch im Sturmklingeln sei kein solcher
Eingriff zu sehen. Darüber hinaus habe die Klägerin ein
nachvollziehbares Interesse daran gehabt, wichtige Schreiben
persönlich zu übergeben. (AZ: 473 C 31187/11)
dapd.djn/T2012081603159/kaf/K2120/mwo
(München)