Arbeitgeber dürfen den Antrag auf eine
Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit nur mit einer
ausführlichen schriftlichen Begründung ablehnen. Es reiche nicht
aus, pauschal auf dringende betriebliche Gründe zu verweisen,
entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Frankfurt/Main (dapd). Arbeitgeber dürfen den Antrag auf eine
Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit nur mit einer
ausführlichen schriftlichen Begründung ablehnen. Es reiche nicht
aus, pauschal auf dringende betriebliche Gründe zu verweisen,
entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Damit gaben die Richter der Klägerin recht, die bei ihrem
Arbeitgeber im dritten Jahr der Elternzeit erfolglos eine
Teilzeitbeschäftigung beantragt hatte. Wenn Arbeitgeber einen
Teilzeitantrag ablehnten, müsse dieser so ausführlich begründet
sein, dass Beschäftigte die Erfolgsaussichten einer Klage abschätzen
könnten. Fehle die im Gesetz geforderte schriftliche Begründung
ganz, habe der Teilzeitantrag automatisch Erfolg. Zudem dürften
Arbeitgeber vor Gericht keine Begründung für die Ablehnung des
Teilzeitwunschs „nachschieben“, betonten die Richter.
(Aktenzeichen: Hessisches Landesarbeitsgericht 20 Sa 418/12)
dapd.djn/T2013040501477/rog/K2120/mwa
(Frankfurt/Main)