Wer als Arbeitnehmer mindestens eine Woche
auswärts tätig ist, kann die Kosten für Telefongespräche als
Werbungskosten absetzen. Das entschied der Bundesfinanzhof. In dem
Fall hatte ein Marinesoldat während eines längeren Auslandseinsatzes
an den Wochenenden 15 Telefongespräche mit seiner Lebensgefährtin
und Angehörigen für insgesamt 252 Euro geführt.

München (dapd). Wer als Arbeitnehmer mindestens eine Woche
auswärts tätig ist, kann die Kosten für Telefongespräche als
Werbungskosten absetzen. Das entschied der Bundesfinanzhof. In dem
Fall hatte ein Marinesoldat während eines längeren Auslandseinsatzes
an den Wochenenden 15 Telefongespräche mit seiner Lebensgefährtin
und Angehörigen für insgesamt 252 Euro geführt. Die Kosten machte er
vergeblich in seiner Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten
geltend.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, der Bundesfinanzhof
bestätigte das Urteil in der Revision. Zwar handelt es sich bei den
Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts – etwa mit Angehörigen
und Freunden – regelmäßig um steuerlich unbeachtliche Kosten der
privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen
Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber
aus der Ferne nur noch dann regeln, wenn – wie durch Telefonate –
Mehrkosten in Kauf genommen werden. Diese müssen dann auch
steuerlich anerkannt werden.

(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VI R 50/10)

dapd.djn/T2012122102261/ome/K2120/rad

(München)