Angemietete Tiefgaragenplätze dürfen, sofern im
Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, nur zum Abstellen von
Fahrzeugen genutzt werden. Kartons und andere Gegenstände dürfen
dort nicht gelagert werden. Das entschied das Amtsgericht München.
München (dapd). Angemietete Tiefgaragenplätze dürfen, sofern im
Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, nur zum Abstellen von
Fahrzeugen genutzt werden. Kartons und andere Gegenstände dürfen
dort nicht gelagert werden. Das entschied das Amtsgericht München.
Ein Ehepaar hatte auf seinem Tiefgaragenstellplatz Kartons und
Plastikmaterial untergebracht. Die Vermieterin forderte, diese
Gegenstände zu entfernen, weil der Tiefgaragenplatz kein Lagerplatz
sei. Außerdem bestünden feuerpolizeiliche Bedenken.
Das Gericht gab der Vermieterin recht. Stellplätze seien
unbebaute oder mit Schutzdächern versehene Flächen, die zum
Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt seien. Da sie keinen
geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche
bildeten, seien sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines Pkw
geeignet.
(Aktenzeichen: Amtsgericht München 433 C 7448/12)
dapd.djn/T2013022801098/kaf/K2120/mwo
(München)