Wer bei seinem Versicherer versucht zu tricksen,
verliert den Versicherungsschutz und steht im Ernstfall ohne
Anspruch da. Das zeigt erneut ein Urteil des Oberlandesgerichts
Bremen, in dem es gleich um zwei Verfehlungen des Versicherten ging.
Bremen (dapd). Wer bei seinem Versicherer versucht zu tricksen,
verliert den Versicherungsschutz und steht im Ernstfall ohne
Anspruch da. Das zeigt erneut ein Urteil des Oberlandesgerichts
Bremen, in dem es gleich um zwei Verfehlungen des Versicherten ging.
Zum einen hatte der Versicherte zwar die Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung eingeräumt, über den Zeitpunkt jedoch
getäuscht. Zum anderen hatte er Belege eingereicht, die erkennbar
nicht an ihn, sondern an seine Geschwister gerichtet waren – hatte
das dem Versicherer aber auch nicht offenbart. Beides führte dazu,
dass der Versicherer das Recht zugesprochen bekam, sich wegen der
arglistigen Täuschung vom Vertrag zu lösen.
Am Ende steht nach solchen Täuschungen nicht nur der Verlust der
Versicherung, sondern auch die Gefahr, keinen neuen Schutz zu
bekommen. Besonders im Bereich der privaten Krankenversicherung kann
das verheerend sein, weil dann lediglich der Zugang zum Basistarif
mit seinen eingeschränkten Leistungen offensteht.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Bremen 3 U 45/12)
dapd.djn/T2013030601310/ome/K2120/rad
(Bremen)