Wenn ein Unfallversicherter an den Folgen eines
allergischen Schocks leidet, muss die private Unfallversicherung
zahlen. Denn die allergische Reaktionsbereitschaft des Versicherten
stellt keine Krankheit dar, die die Unfallversicherung von der
Zahlungspflicht befreit. Das entschied das Oberlandesgericht
München. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in der Revision das letzte
Wort.

München (dapd). Wenn ein Unfallversicherter an den Folgen eines
allergischen Schocks leidet, muss die private Unfallversicherung
zahlen. Denn die allergische Reaktionsbereitschaft des Versicherten
stellt keine Krankheit dar, die die Unfallversicherung von der
Zahlungspflicht befreit. Das entschied das Oberlandesgericht
München. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in der Revision das letzte
Wort.

(Aktenzeichen: OLG München 14 U 2523/11)

dapd.djn/T2012082902398/ome/K2120/ph

(München)