Wenn jemand unverschuldet in einen
Verkehrsunfall gerät, ist er im Rahmen seinen
Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet, die Reparaturkosten
für sein beschädigtes Auto vorzustrecken oder dafür seine
Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Das entschied das
Amtsgericht Halle.
Halle/Saale (dapd). Wenn jemand unverschuldet in einen
Verkehrsunfall gerät, ist er im Rahmen seinen
Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet, die Reparaturkosten
für sein beschädigtes Auto vorzustrecken oder dafür seine
Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Das entschied das
Amtsgericht Halle.
Eine solche Verpflichtung wäre nach Ansicht des Gerichts für die
Haftpflichtversicherungen des Unfallverursachers ein Freibrief,
Schadensregulierungen zu verzögern, weil der Geschädigte selbst in
Vorleistung treten müsste. Zudem wären Versicherte mit einer
Kaskoversicherung schlechter gestellt als Versicherte ohne.
(Aktenzeichen: Amtsgericht Halle 93 C 3280/11)
dapd.djn/T2012081702553/ome/K2120/ph
(Halle/Saale)