Auch Arbeitnehmer, die eine Rente wegen
befristeter Erwerbsunfähigkeit beziehen, haben Anspruch auf den
gesetzlichen Jahresurlaub. Nach einem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg verfällt dieser Anspruch
auch nicht, so dass Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub zum Ende
des Arbeitsverhältnisses auszahlen müssen.
Berlin (dapd). Auch Arbeitnehmer, die eine Rente wegen
befristeter Erwerbsunfähigkeit beziehen, haben Anspruch auf den
gesetzlichen Jahresurlaub. Nach einem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg verfällt dieser Anspruch
auch nicht, so dass Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub zum Ende
des Arbeitsverhältnisses auszahlen müssen.
In dem Fall, auf den der Frankfurter Bund-Verlag hinweist,
erhielt eine Arbeitnehmerin über mehrere Jahre eine befristete
Erwerbsunfähigkeitsrente. Als das Arbeitsverhältnis beendet wurde,
verlangte sie die Abgeltung von Urlaubstagen für die Jahre 2009 und
2010 sowie anteilig für 2011. Ihr Arbeitgeber argumentierte
hingegen, dass die Klägerin gar keinen Urlaubsanspruch habe, da das
Arbeitsverhältnis während einer Erwerbsminderung ruhe.
Die Richter gaben der Arbeitnehmerin hingegen recht. Es gebe
keine gesetzliche Vorschrift, die eine Kürzung des gesetzlichen
Jahresurlaubs wegen des Bezugs einer befristeten
Erwerbsminderungsrente zulasse. Allerdings könne der Arbeitgeber
gegen das Urteil in Revision gehen, da es zur Frage des
Urlaubsanspruchs und der daraus resultierenden Urlaubsabgeltung nach
einem ruhenden Arbeitsverhältnis noch keine höchstrichterliche
Rechtsprechung gebe.
(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg 10 Sa
368/12)
dapd.djn/T2012101901827/rog/K2120/mwa
(Berlin)