Wer vom Arbeitgeber eine Kündigung bekommt, hat in
aller Regel drei Wochen Zeit für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
Nur in seltenen Ausnahmefällen lassen Arbeitsrichter eine Klage auch
nachträglich zu. In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
entschiedenen Fall hatte eine Frau Glück, deren Klage trotz 14 Tagen
Verspätung angenommen wurde.

Mainz (dapd). Wer vom Arbeitgeber eine Kündigung bekommt, hat in
aller Regel drei Wochen Zeit für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.
Nur in seltenen Ausnahmefällen lassen Arbeitsrichter eine Klage auch
nachträglich zu. In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
entschiedenen Fall hatte eine Frau Glück, deren Klage trotz 14 Tagen
Verspätung angenommen wurde.

Die Klägerin hatte das Gericht davon überzeugen können, dass sie
die für eine Klage notwendigen Unterlagen rechtzeitig per E-Mail an
ihren Rechtsbeistand geschickt hatte, die E-Mail dort aber nicht
angekommen war. Die Darstellung der Frau hielten die Richter auch
deswegen für glaubhaft, da sie sich nach Ablauf der Klagefrist in
einer zweiten Nachricht nach dem aktuellen Stand ihrer Klage
erkundigt habe. Nach dem Urteil der Richter hätte die Klägerin auch
nicht darauf bestehen müssen, eine Eingangsbestätigung für ihre Mail
zu bekommen.

In der Sache allerdings blieb die Klage erfolglos. Die Richter
hielten die vom Arbeitgeber behauptete Unterschlagung von Bargeld
für erwiesen und erklärten die daraufhin ausgesprochene fristlose
Kündigung für rechtmäßig.

(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9 Sa 231/12)

dapd.djn/T2012120701905/rog/K2120/mwa

(Mainz)