Der Vermieter darf fiktive Kosten für die
Straßenreinigung nur dann auf die Mieter umlegen, wenn er die
Arbeiten selbst erbracht hat. Hat ein Dritter die Straße
unentgeltlich gereinigt, ist das nicht möglich, entschied das
Landgericht Berlin.

Berlin (dapd). Der Vermieter darf fiktive Kosten für die
Straßenreinigung nur dann auf die Mieter umlegen, wenn er die
Arbeiten selbst erbracht hat. Hat ein Dritter die Straße
unentgeltlich gereinigt, ist das nicht möglich, entschied das
Landgericht Berlin.

In dem Fall hatte eine Vermieterin in der
Betriebskostenabrechnung Kosten für die Straßenreinigung und
Schneebeseitigung aufgeführt, die ihr Ehemann unentgeltlich
ausgeführt hatte. Das ist nicht zulässig, weil diese Kosten gar
nicht anfielen, entschied das Gericht.

Umlagefähig sind nur Kosten, die dem Vermieter tatsächlich
entstanden sind. Für den Fall, dass er diese in Eigenleistung
erbringt, kann ein fiktiver Aufwendungsersatz für eine gleichwertige
Leistung eines Dritten angesetzt werden. Das gilt aber nicht, wenn
ein Dritter die Leistungen unentgeltlich erbringt.

(Aktenzeichen: Landgericht Berlin 63 S 122/11)

dapd.djn/T2012090300489/kaf/K2120/mwo

(Berlin)