Ein Arbeitgeber kann eine fristlose
Kündigung aussprechen, wenn Arbeitnehmer bei der Einstellung
laufende strafrechtliche Ermittlungen trotz Nachfrage verschwiegen
haben. Das gilt nach einem Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts jedenfalls dann, wenn die Straftat einen
beruflichen Bezug hatte.

Frankfurt/Main (dapd). Ein Arbeitgeber kann eine fristlose
Kündigung aussprechen, wenn Arbeitnehmer bei der Einstellung
laufende strafrechtliche Ermittlungen trotz Nachfrage verschwiegen
haben. Das gilt nach einem Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts jedenfalls dann, wenn die Straftat einen
beruflichen Bezug hatte.

In dem Fall war der Chefarzt einer Klinik für schuldig befunden
worden, bei einem früheren Arbeitgeber den Tod eines Neugeborenen
fahrlässig verschuldet zu haben. Als die Klinik von dem Fall erfuhr,
kündigte sie fristlos.

Während die Kündigungsschutzklage des Chefarzts in erster Instanz
erfolgreich war, gab das Landesarbeitsgericht der Berufung der
Klinik statt. Der Kläger habe seinen Arbeitgeber trotz
ausdrücklicher und eindeutiger Verpflichtung nicht über das gegen
ihn anhängige Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung informiert.

Wegen der „herausragenden Bedeutung“ der Chefärzte für den Ruf
einer Klinik sei dieses Verhalten vom Arbeitgeber nicht hinzunehmen.
Die Richter folgten zudem nicht der Ansicht des Klägers, dass es
sich bei dem Fall um eine „alte Angelegenheit“ gehandelt habe, über
die er seinen neuen Arbeitgeber nicht habe informieren müssen. Zudem
sei nicht zu erwarten, dass das durch die Falschinformation
zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen Kläger und Klinik
wiederhergestellt werden könne.

(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Hessen 7 Sa 524/11)

dapd.djn/T2012062903296/rog/K2120/mwa

(Frankfurt/Main)