Wer als Selbstständiger nach einem Unfall im
privaten Bereich von seiner Unfallversicherung eine Leistung erhält,
muss diese auch dann nicht versteuern, wenn sie zunächst irrtümlich
als Betriebseinnahme erfasst worden war. Wird ein privates Risiko
versichert, sind die Beiträge steuerlich nicht absetzbar, die
Leistungen müssen aber auch nicht versteuert werden, wie der
Bundesfinanzhof entschied.
München (dapd). Wer als Selbstständiger nach einem Unfall im
privaten Bereich von seiner Unfallversicherung eine Leistung erhält,
muss diese auch dann nicht versteuern, wenn sie zunächst irrtümlich
als Betriebseinnahme erfasst worden war. Wird ein privates Risiko
versichert, sind die Beiträge steuerlich nicht absetzbar, die
Leistungen müssen aber auch nicht versteuert werden, wie der
Bundesfinanzhof entschied.
In dem Fall waren mit der Unfallpolice alle Unfälle im täglichen
Leben abgedeckt, so dass die private Absicherung steuerlich nicht
erfasst werden durfte. Es sei zudem nicht zulässig, die Versicherung
durch den irrtümlich erfolgten Abzug der Prämie als Betriebsausgaben
zu einer betrieblichen Versicherung zu machen, deren Leistungen dann
versteuert werden müssen, urteilten die Bundesrichter.
(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VIII R 34/09)
dapd.djn/T2012100901028/ome/K2120/rad
(München)