Eine befristete Erwerbsminderungsrente darf nicht
mit anteilig gezahltem Weihnachts- oder Urlaubsgeld verrechnet
werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts weist
der Sozialverband VdK hin.
Berlin (dapd). Eine befristete Erwerbsminderungsrente darf nicht
mit anteilig gezahltem Weihnachts- oder Urlaubsgeld verrechnet
werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts weist
der Sozialverband VdK hin.
Im konkreten Fall bezog der Kläger nach einer Erkrankung ab April
2006 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Laut tariflichen
Regelungen ruhte das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit. Im
November erhielt der Kläger für die Höhe von 1.600 Euro brutto. Die
Deutsche Rentenversicherung forderte darauf hin 270 Euro von dem
Mann zurück. Sie argumentierte, dass durch die Einmalzahlung die
Hinzuverdienstgrenze überschritten sei und das anteilige
Weihnachtsgeld mit der Erwerbsminderungsrente verrechnet werden
müsse.
Vor dem Bundessozialgericht bekam hingegen der Rentner Recht. Das
anteilige Weihnachtsgeld sei für Beschäftigungsmonate gezahlt
worden, die vor dem Rentenbeginn lagen. Für die Anrechnung von
Einkünften auf die befristete Erwerbsminderungsrente sei aber eine
fortdauernde Beschäftigung erforderlich. Da der Kläger im November
tatsächlich nicht mehr beschäftigt gewesen sei und auch kein
Arbeitsentgelt erhalten habe, dürfe das Weihnachtsgeld nicht als
Hinzuverdienst gewertet werden.
(BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, AZ: B 13 R 81/11 R)
dapd.djn/T2012100601137/rog/K2120/mwo
(Berlin)