Führt ein Unternehmen den Auftrag zum Winterdienst
nur mangelhaft aus, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern. Das
entschied das Amtsgericht Spandau. In dem Fall verlangte ein
Winterdienstunternehmen von einer Wohnungseigentümergemeinschaft die
Zahlung der einbehaltenen Vergütung.
Berlin (dapd). Führt ein Unternehmen den Auftrag zum Winterdienst
nur mangelhaft aus, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern. Das
entschied das Amtsgericht Spandau. In dem Fall verlangte ein
Winterdienstunternehmen von einer Wohnungseigentümergemeinschaft die
Zahlung der einbehaltenen Vergütung. Laut Vertrag ist das
Unternehmen verpflichtet, den öffentlichen Gehweg vor der Wohnanlage
von Schnee sowie Schnee- und Eisglätte freizuhalten. Hierfür ist ein
Entgelt von 322 Euro pro Saison vereinbart.
Da der Winterdienst an mehreren Tagen mangelhaft war, behielt die
WEG 107 Euro ein. Außerdem verlangte sie vom Unternehmen Ersatz für
Verwarnungsgelder, die das Ordnungsamt gegen zwei Wohnungseigentümer
wegen nicht ordnungsgemäßer Ausführung der Räum- und Streupflicht
verhängt hatte.
Die WEG ist im Recht, befanden die Richter. Sie war berechtigt,
die Vergütung um 15 Prozent zu mindern. Auch für die
Verwarnungsgelder muss das Winterdienstunternehmen einstehen.
(AZ: 70 C 73/11 WEG)
dapd.djn/T2012092702746/kaf/K2120/mwo
(Berlin)