Ein Fuhrpark, der in seiner Werbung
„Taxen-Mietwagen“ anbietet, handelt unrechtmäßig. Das entschied das
Oberlandesgericht Hamm, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg
mitteilte. Denn er vermittele den die Verbraucher irreführenden
Eindruck, es handle sich bei dem Angebot um eine zusätzliche
Kategorie im Bereich der Personenbeförderung.

Nürnberg (dapd). Ein Fuhrpark, der in seiner Werbung
„Taxen-Mietwagen“ anbietet, handelt unrechtmäßig. Das entschied das
Oberlandesgericht Hamm, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg
mitteilte. Denn er vermittele den die Verbraucher irreführenden
Eindruck, es handle sich bei dem Angebot um eine zusätzliche
Kategorie im Bereich der Personenbeförderung.

In dem Fall hatte ein Unternehmen im Bereich der
Personenbeförderung in einer Zeitschrift und im Internet
verschiedene als Mietwagen eingesetzte Fahrzeuge in Elfenbeinfarbe
der Taxen angeboten. Das Unternehmen warb unter anderem damit, es
biete „eine zusätzliche Einpersonenbeförderung mit Taxen-Mietwagen“.

Dies gehe so nicht, befand das Oberlandesgericht. Die Werbung mit
diesen Fahrzeugen enthalte unwahre Angaben über die Rechte des
Mietwagenbetriebs wie insbesondere eine öffentlich-rechtliche
Zulassung der beworbenen Autos als Taxen.

„Dabei kann es zu einer Verwechslung mit dem Taxenverkehr
kommen“, erläutert Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Es könne die
gravierende Fehlvorstellung entstehen, die Mietwagen wären Taxen.
Diese Gefahr der Irreführung reiche für ein Verbot der Werbung aus.
Das hier suggerierte Mittelding zwischen Taxi und Mietwagen gebe es
nämlich nicht.

Taxis sind Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs und
unterliegen einigen auf dem Personenbeförderungsgesetz beruhenden
Rechtsverordnungen, etwa einer Beförderungspflicht.

(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm I-4 U 12/12)

dapd.djn/T2012101501092/nom/K2120/mwa

(Nürnberg)