Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann von einem
einzelnen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden, wegen dessen
Gehbehinderung eine Barrierefreiheit im Treppenhaus und der Garage
durch den Einbau von Handläufen herzustellen. Auf eine entsprechende
Entscheidung des Landgerichts Köln weist der Verbraucherschutzverein
„wohnen im eigentum“ hin.

Bonn (dapd). Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann von einem
einzelnen Wohnungseigentümer nicht verpflichtet werden, wegen dessen
Gehbehinderung eine Barrierefreiheit im Treppenhaus und der Garage
durch den Einbau von Handläufen herzustellen. Auf eine entsprechende
Entscheidung des Landgerichts Köln weist der Verbraucherschutzverein
„wohnen im eigentum“ hin.

Danach besteht kein Anspruch auf Zustimmung der anderen
Eigentümer. Sie seien nicht verpflichtet, sich an den Kosten der
baulichen Veränderung zu beteiligen, weil die Baumaßnahmen
ausschließlich im Interesse des einzelnen Eigentümers liegen.

Allerdings muss die Eigentümergemeinschaft es dulden, wenn ein
Miteigentümer nachweislich auf die Handläufe angewiesen ist und
diese auf eigene Kosten fachgerecht einbauen lässt.

(Aktenzeichen: Landgericht Köln 29 S 246/10)

dapd.djn/T2013010600946/kaf/K2120/mwo

(Bonn)