Wer als Hufschmied behauptet, dass das Pferd
eines Kunden ihn getreten hat, muss das vor Gericht auch beweisen
können. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Bamberg hervor. Es reicht nicht, wenn der Betroffene behauptet, er
sei „ziemlich sicher“, dass die Verletzung durch das Pferd
entstanden sei.

Bamberg (dapd). Wer als Hufschmied behauptet, dass das Pferd
eines Kunden ihn getreten hat, muss das vor Gericht auch beweisen
können. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Bamberg hervor. Es reicht nicht, wenn der Betroffene behauptet, er
sei „ziemlich sicher“, dass die Verletzung durch das Pferd
entstanden sei.

In dem Fall war die Besitzerin mit dem Pferd beim Hufschmied, der
danach behauptete, das Pferd habe ihn verletzt, als es plötzlich den
Huf wegzogen habe. Die Besitzerin hatte davon nichts bemerkt, der
Hufschmied meldete sich erst einige Tage nach dem vermeintlichen
Unfall.

Das reicht nicht für eine Klage, entschied das Gericht. Es müsse
schon sicher sein, dass das Pferd den Hufschmied wirklich verletzt
habe. Kann der Betroffene das nicht belegen, bekommt er keinen
Schadenersatz.

(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Bamberg 5 U 153/11)

dapd.djn/T2012073002153/ome/K2120/ph

(Bamberg)