Arbeitnehmer, die für den Heimweg mit dem
Fahrrad eine mehr als doppelt so lange Fahrstrecke wie auf der
Hinfahrt wählen, sind im Falle eines Unfalls nicht gesetzlich
versichert. Zwar seien Beschäftigte nicht dazu verpflichtet, den
kürzesten Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung zu wählen.
Stuttgart (dapd). Arbeitnehmer, die für den Heimweg mit dem
Fahrrad eine mehr als doppelt so lange Fahrstrecke wie auf der
Hinfahrt wählen, sind im Falle eines Unfalls nicht gesetzlich
versichert. Zwar seien Beschäftigte nicht dazu verpflichtet, den
kürzesten Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung zu wählen. Bei einem
so großen Missverhältnis stehe die Heimfahrt aber in keinem
Zusammenhang mehr mit der Arbeit, befand das Landessozialgericht
Baden-Württemberg.
Der Kläger hatte bei der Heimfahrt vom Arbeitsort mit dem Fahrrad
einen schweren Verkehrsunfall. Die beklagte Unfallversicherung
wollte für die Folgen jedoch nicht aufkommen, da der Beschäftigte
für den Rückweg eine rund 44 Kilometer lange Strecke gewählt hatte,
während er auf der Hinfahrt üblicherweise nur 21 Kilometer
zurücklegte.
Der Fahrradfahrer hatte argumentiert, dass der Hinweg zwar
wesentlich kürzer sei, der längere Rückweg wegen des weniger starken
Geländeanstiegs jedoch deutlich angenehmer zu fahren sei.
Das Gericht konnte der Kläger damit nicht überzeugen: Da das
Unfallrisiko mit zunehmender Wegstrecke bei ansonsten ähnlichen
Verkehrsbedingungen steige, hätte der Kläger die kürzere Route
wählen müssen.
(Aktenzeichen: Landessozialgericht Baden-Württemberg L 2 U
3378/11)
dapd.djn/T2013012502220/rog/K2120/mwa
(Stuttgart)