Seit dem Steuerjahr 2006 können unter bestimmten
Voraussetzungen Kinderbetreuungskosten mit zwei Dritteln der
nachgewiesenen Kosten steuermindernd geltend gemacht werden –
maximal sind 4.000 Euro absetzbar. Der Bundesfinanzhof hat diese
Regelung jetzt geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie
verfassungsgemäß ist (Aktenzeichen: III R 67/09).

München (dapd). Seit dem Steuerjahr 2006 können unter bestimmten
Voraussetzungen Kinderbetreuungskosten mit zwei Dritteln der
nachgewiesenen Kosten steuermindernd geltend gemacht werden –
maximal sind 4.000 Euro absetzbar. Der Bundesfinanzhof hat diese
Regelung jetzt geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie
verfassungsgemäß ist (Aktenzeichen: III R 67/09). Sie verstößt nicht
gegen das sogenannte objektive Nettoprinzip, das die Absetzbarkeit
von Kosten gewährleistet, die beim Erzielen von Einnahmen anfallen.

Damit ist es nicht mehr möglich, eine Aussetzung des Verfahrens
bei der eigenen Steuererklärung zu erreichen. Ausgesetzte
Steuerbescheide werden jetzt rechtskräftig.

dapd.djn/T2012081503237/ome/K2120/mwa

(München)