Wird ein trockener Alkoholiker rückfällig und
kann deshalb eine Reise nicht antreten, muss die
Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten nicht übernehmen. Das
entschied das Amtsgericht Mannheim (Aktenzeichen: 10 C 322/11).
Mannheim (dapd). Wird ein trockener Alkoholiker rückfällig und
kann deshalb eine Reise nicht antreten, muss die
Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten nicht übernehmen. Das
entschied das Amtsgericht Mannheim (Aktenzeichen: 10 C 322/11).
Alkoholkranke müssten jederzeit damit rechnen, dass die
psychischen und physischen Folgen der Alkoholerkrankung sie
einholen, erklärten die Richter. Damit sei ein Rückfall aber keine
unerwartete Erkrankung. Die wäre aber nach den
Versicherungsbedingungen Voraussetzung dafür, dass die
Reiserücktrittsversicherung für die Stornokosten einstehen muss.
dapd.djn/T2013022802145/ome/K2120/rad
(Mannheim)