Wer im Verein reitet, steht auch dann nicht
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er
freiwillig ein Schulpferd in der vereinseigenen Halle ausreitet. In
dem vom Sozialgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Aktenzeichen: S
1 U 1137/12) wollte die Betroffene als „Wie-Beschäftigte“ angesehen
werden, weil sie Vereinsaufgaben wahrgenommen hatte, als sie vom
Pferd stürzte.
Karlsruhe (dapd). Wer im Verein reitet, steht auch dann nicht
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er
freiwillig ein Schulpferd in der vereinseigenen Halle ausreitet. In
dem vom Sozialgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Aktenzeichen: S
1 U 1137/12) wollte die Betroffene als „Wie-Beschäftigte“ angesehen
werden, weil sie Vereinsaufgaben wahrgenommen hatte, als sie vom
Pferd stürzte.
Das Gericht aber sah das anders: Grundsätzlich können
Vereinsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen unter den Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Voraussetzung dafür ist
aber, dass es sich nicht bloß um eine Tätigkeit handelt, die der
Verein satzungsgemäß vom Mitglied verlangen kann. Das war hier aber
der Fall, weil das Bewegen des Pferdes satzungsgemäße Aufgabe war.
dapd.djn/T2012110500989/ome/K2120/rad
(Karlsruhe)