Wer eine Immobilie verkaufen will, möchte oft
noch die Renovierungskosten vor dem Verkauf steuerlich geltend
machen. Allerdings sperrt sich das Finanzamt häufig dagegen, die
Ausgaben als nachträgliche Werbungskosten anzuerkennen, so dass sie
sich bei steuerfreien Verkäufen nicht mehr auswirken würden. Zu
Recht, wie nun der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: IX R 16/11)
entschied.

München (dapd). Wer eine Immobilie verkaufen will, möchte oft
noch die Renovierungskosten vor dem Verkauf steuerlich geltend
machen. Allerdings sperrt sich das Finanzamt häufig dagegen, die
Ausgaben als nachträgliche Werbungskosten anzuerkennen, so dass sie
sich bei steuerfreien Verkäufen nicht mehr auswirken würden. Zu
Recht, wie nun der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: IX R 16/11)
entschied.

In dem Fall hatte der Alteigentümer nach dem Verkauf der
Immobilie einen Öltank entfernen lassen, der überflüssig geworden
war, weil die Heizung schon Jahre vorher von Öl auf Gas umgestellt
worden war. Die Kosten stehen nach Meinung der Bundesrichter nicht
mehr in Zusammenhang mit der Vermietung, sondern mit der
steuerfreien Veräußerung des Mietobjekts, nachdem der Käufer den
Ausbau – wie im Kaufvertrag vereinbart – verlangt hatte. Damit sind
die Kosten aber nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten
absetzbar, sondern hätten lediglich bei einem steuerpflichtigen
Verkauf den Kaufpreis gemindert. Da hier aber steuerfrei verkauft
wurde, blieb der Verkäufer auf den Kosten sitzen.

dapd.djn/T2012101701465/ome/K2120/rad

(München)