Sehen die Versicherungsbedingungen einer
Restschuldversicherung vor, dass keine Leistungen mehr ausgezahlt
werden müssen, wenn Berufsunfähigkeit festgestellt wird, dann darf
die Versicherung die Zahlungen im Ernstfall auch einstellen. Dabei
spielt es nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück
(Aktenzeichen: 52 C 102/12) keine Rolle, ob der Versicherte auf dem
Arbeitsmarkt arbeiten könnte.

Osnabrück (dapd). Sehen die Versicherungsbedingungen einer
Restschuldversicherung vor, dass keine Leistungen mehr ausgezahlt
werden müssen, wenn Berufsunfähigkeit festgestellt wird, dann darf
die Versicherung die Zahlungen im Ernstfall auch einstellen. Dabei
spielt es nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück
(Aktenzeichen: 52 C 102/12) keine Rolle, ob der Versicherte auf dem
Arbeitsmarkt arbeiten könnte.

Entscheidend für die Restschuldversicherung ist den Richtern
zufolge, dass der Versicherte im zuletzt ausgeübten Beruf
berufsunfähig ist. Ist das der Fall, darf sie die Leistungen
einstellen.

dapd.djn/T2012101802591/ome/K2120/rad

(Osnabrück)