Restschuldversicherungen sollen den
Versicherten schützen, wenn er bei Krankheit ausstehende
Kreditverpflichtungen nicht mehr selbst übernehmen kann. Sehen die
Versicherungsbedingungen aber vor, dass psychische Erkrankungen vom
Versicherungsschutz ausgenommen sind, dann ist das nach einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Aktenzeichen: 7 U
156/12) zulässig.

Stuttgart (dapd). Restschuldversicherungen sollen den
Versicherten schützen, wenn er bei Krankheit ausstehende
Kreditverpflichtungen nicht mehr selbst übernehmen kann. Sehen die
Versicherungsbedingungen aber vor, dass psychische Erkrankungen vom
Versicherungsschutz ausgenommen sind, dann ist das nach einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Aktenzeichen: 7 U
156/12) zulässig.

Anders sehe es nur dann aus, wenn die seelische Erkrankung Folge
eines organischen Leidens wäre, urteilten die Richter. In diesem
Falle würde die Ausschlussklausel nicht greifen.

dapd.djn/T2012121101674/ome/K2120/rad

(Stuttgart)