Wer einen Riester-Vertrag abschließt, kann nicht
absehen, wie sich sein Leben – auch finanziell – entwickeln wird.
Vielleicht kann der Vertrag eines Tages sogar gar nicht mehr bespart
werden. Dann stellt sich die Frage, was aus dem Riester-Vertrag
wird.

Berlin (dapd). Wer einen Riester-Vertrag abschließt, kann nicht
absehen, wie sich sein Leben – auch finanziell – entwickeln wird.
Vielleicht kann der Vertrag eines Tages sogar gar nicht mehr bespart
werden. Dann stellt sich die Frage, was aus dem Riester-Vertrag
wird.

Eine Kündigung des Vertrags und die Auszahlung des
Riester-Vermögens sind dann in der Regel keine gute Wahl. Denn bevor
das Geld auf dem eigenen Konto ankommt, hat der Staat bereits alle
Zulagen einkassiert und auch die gewährten Steuervorteile abgezogen.
Zudem wird in der nächsten Steuererklärung noch ein Nachschlag ans
Finanzamt fällig, weil alle Erträge versteuert werden müssen.

Hinzu kommt, dass vor allem bei Rentenversicherungen in den
ersten Jahren hohe Kosten anfallen, die das angesparte Kapital
zusätzlich dezimieren. Damit bleibt von der Auszahlung oft nicht
viel übrig. Die Kündigung ist deshalb nur eine Lösung für den
Extremfall, in dem das angesparte Vermögen wirklich benötigt wird.

Zwtl.: Beitragsfalle einkalkulieren

Oft fehlt einfach das Geld, um den Riester-Vertrag überhaupt oder
in der erforderlichen Höhe besparen zu können. Schuld daran ist
nicht selten eine Regelung, die Riester-Sparer in finanzschwachen
Situationen belastet: Wer etwa 2012 gut verdient hat und 2013
riestern will, für den zählt das Einkommen von 2012, wenn es um den
zu zahlenden Mindesteigenbeitrag geht. Wer aber 2013 in Elternzeit
gehen will oder gar arbeitslos wird, muss dann in der Regel dennoch
einen hohen Beitrag zahlen.

In diesem Fall hilft nur ein Aussetzen des Vertrags. Das ist eine
allemal sinnvollere Alternative als die Kündigung – auch wenn die
Zulagen für ein Jahr verloren gehen.

Zwtl.: Beiträge anpassen

Oft war eine Beitragsanpassung in der Vergangenheit ohnehin
erforderlich, um die Zahlung ans Einkommen anzugleichen. Aber auch
bei knapper Kasse kann die Beitragshöhe verändert werden. Wer nach
einer Kürzung den erforderlichen Mindesteigenbeitrag nicht erreicht,
bekommt die Zulagen allerdings auch nur noch anteilig.

Eingezahlt werden müssen immer vier Prozent des
Vorjahreseinkommens – mindestens aber 60 Euro im Jahr. Wird weniger
eingezahlt, werden die Zulagen gekürzt. Das heißt, dass bei einem
Einkommen von 30.000 Euro für die vollen Zulagen 1.200 Euro in den
Riester-Vertrag fließen müssten. Werden nur 600 Euro eingezahlt,
sinken auch die Zulagen um 50 Prozent.

dapd.djn/T2012121801569/ome/K2120/rad

(Berlin)