Werden alkoholkranke Arbeitnehmer während einer
ambulanten Therapie rückfällig, rechtfertigt dies nicht immer eine
Kündigung. Jedenfalls scheide eine Kündigung aus, wenn der
Beschäftigte im Betrieb keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
gezeigt habe, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
(Aktenzeichen: 15 Sa 911/12).

Berlin (dapd). Werden alkoholkranke Arbeitnehmer während einer
ambulanten Therapie rückfällig, rechtfertigt dies nicht immer eine
Kündigung. Jedenfalls scheide eine Kündigung aus, wenn der
Beschäftigte im Betrieb keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen
gezeigt habe, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
(Aktenzeichen: 15 Sa 911/12).

In dem Fall, auf den der Fachverlag Dr. Otto Schmidt hinweist,
hatte ein alkoholabhängiger Betriebselektriker mit seinem
Arbeitgeber eine Therapievereinbarung geschlossen. Nach einem
wiederholten Rückfall kündigte der Arbeitgeber, da der Beschäftigte
offensichtlich nicht vom Alkohol loskomme. Die Alkoholsucht sei auch
nicht zu tolerieren, da der Mitarbeiter an 220-Volt-Stromanlagen
beschäftigt sei, so dass selbst ein einmaliger „Fehltritt“ zu
erheblichen Verletzungen des Klägers oder anderer Mitarbeiter führen
könne. Im Übrigen sei mit hohen Fehlzeiten und entsprechendem
Vertretungsaufwand zu rechnen.

Vor Gericht hatte die Kündigung jedoch keinen Bestand. Die
Richter verwiesen darauf, dass die Voraussetzungen für eine
krankheitsbedingte Kündigung nicht gegeben seien. Unter anderem sei
nicht erwiesen, dass der erneute Rückfall eine Therapierbarkeit des
Klägers grundsätzlich ausschließe. Zudem habe der Kläger die
betrieblichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt. Jedenfalls
habe der Arbeitgeber weder höhere Kosten für die Lohnfortzahlung
noch Störungen im Betriebsablauf seit Abschluss der
Therapievereinbarung aufgezeigt.

dapd.djn/T2012110702983/rog/K2120/mwa

(Berlin)