Wohnungseigentümergemeinschaften bilden meist
durch monatliche Zahlungen eine Instandhaltungsrücklage, aus der
etwa größere Reparaturen an der Wohnanlage finanziert werden. Bei
vermieteten Eigentumswohnungen sind diese Zahlungen jedoch erst dann
steuerlich absetzbar, wenn mit ihnen tatsächlich Reparatur- oder
Modernisierungsarbeiten durchgeführt werden.
München (dapd). Wohnungseigentümergemeinschaften bilden meist
durch monatliche Zahlungen eine Instandhaltungsrücklage, aus der
etwa größere Reparaturen an der Wohnanlage finanziert werden. Bei
vermieteten Eigentumswohnungen sind diese Zahlungen jedoch erst dann
steuerlich absetzbar, wenn mit ihnen tatsächlich Reparatur- oder
Modernisierungsarbeiten durchgeführt werden. Das entschied der
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: IX B 131/12) einem Bericht des
Internetportals steuerrat 24.de zufolge.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist demnach, dass
Geld für konkrete Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum
ausgegeben wird. Die Begründung der Richter: Bei der Einzahlung in
den Rücklagentopf steht noch nicht fest, ob und in welchem Umfang
das Geld für Maßnahmen an den Gebäuden ausgegeben wird und ob diese
Maßnahmen dann steuerlich absetzbar sind. Das lässt sich nur anhand
der konkreten Arbeiten beurteilen.
dapd.djn/T2012121302138/ome/K2120/rad
(München)